Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Für den Verkauf unserer sämtlichen Produkte und Leistungen gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vorgelegt wurden. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als vereinbart.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Kaufaufträge und Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen.
      Der Vertragsschluss kommt durch Übersendung unserer Auf- tragsbestätigung zustande. Bestandteil des Vertrages sind – je nach Art des verkauften Produktes oder der Dienstleistung – die durch uns individuell angefertigten und beigefügten Dokumente, insbesondere das Spezifikationsblatt sowie das technische Datenblatt. Der Käufer ist verpflichtet, die dort ausgewiesenen Hinweise zu beachten und einzuhalten.
    2. Auf spätere Änderungen oder Ergänzungen, die von der ursprünglich, schriftlich geschlossenen Vereinbarung abweichen, können sich die Vertragsparteien nur berufen, wenn sie schriftlich vorgenommen wurden.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis für unsere Leistungserbringung zu zahlen. Maßgeblich sind die im Vertrag individuell vereinbarten Preise und terminlich fixierten Zahlungstermine.
    Bei erstmaliger Geschäftsverbindung (Erstbezug durch den Käufer) erfolgt unsere Lieferung und Leistung – gleichgültig in welcher Menge – nur gegen vorherige Zahlung des vereinbarten Kaufpreisanteils.
  2. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, mit dem Käufer wurde etwas Abweichendes schriftlich vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  3. Bei Bestellungen im Wert von mehr als 5.000€ sind wir berechtigt, angemessene Anzahlungen (mindestens 20% des vereinbarten Kaufpreises) zu verlangen.
  4. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

An sämtlichen von uns gelieferten Waren und Leistungen sowie dem Inhalt der individuell gefertigten Spezifikationsblättern und technischen Datenblättern steht uns das alleinige Urheberrecht zu. Der Käufer erwirbt mit dem Kauf unserer fertigen Entwicklungen und Produkte keinerlei Rechte an den zugrunde liegenden Rezepturen oder den Rezepturen der verwendeten Halbfabrikate, außer in der Situation, dass dies vertraglich vereinbart wurde.

Auch in den Fällen, in denen wir die Rezeptur der bestellten Produkte den individuellen Bedürfnissen des Käufers anpassen, erwirbt dieser keinerlei Rechte an der fertigen Rezeptur, außer in der Situation, dass dies im Rahmen einer Auftragsentwicklung vertraglich vereinbart wurde.

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart oder nach Vertragsschluss schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers oder Auftragsgeber voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Vereinbarte oder von uns bestätige Liefertermine oder Milesstones werden dann unverbindlich, wenn der Käufer nach Vertragsschluss mit uns Ergänzungen und/oder Änderungen am Vertragsgegenstand vereinbart. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Käufer einen neuen Liefertermin zu benennen.
  2. Die Auslieferung der bestellten Kaufsache erfolgt bei Waren durch ein von uns ausgewähltes und beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Käufers. Bei sonstigen Dienstleistungen erfolgt die Auslieferung durch eine vertraglich vereinbarte Dokumentation in elektronischer Form oder auf dem Postweg. Die insoweit anfallenden Transportkosten werden durch uns im Angebot ausgewiesen.
  3. Die Lieferung der Kaufsache Ware erfolgt in Standardgebinden mit Standardetikett. Dieses enthält den Produktnamen, die enthaltene Menge, die Haltbarkeit sowie die Gefahrstoffkennzeichnung. Alle darüber hinausgehenden Angaben sind nicht im Kaufpreis enthalten. Soweit der Käufer Änderungen an Gebinde oder Etikett (zusätzliche Angaben, andere Art des Gebindes) wünscht, sind diese gegen entsprechende zusätzliche Vergütung bestellbar.
  4. Von uns nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen, insbesondere in Form von höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und unverschuldeter Betriebsstörung, die nicht über einen Zeitraum von 3 Monaten hinausgehen, berechtigen uns, die Lieferung und Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In diesen Fällen scheiden Ansprüche des Käufers aus Rücktritt vom Vertrag oder aus Verzug aus. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung dadurch eingetreten ist, dass unsere Lieferanten rechtzeitig vorgelegte Bestellungen verspätet ausführen und wir hierdurch an einer pünktlichen Ausführung gehindert werden.
  5. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann der Käufer nach vorangegangener erfolgloser Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder – bei nachweisbar fehlendem Interesse an der Teilleistung – vom gesamten Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Käufer in diesen Fällen nicht zu.
  6. Wir sind ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt.
  7. Kommt der Käufer bzw. Auftraggeber in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaig erforderlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.
  1. Wir übernehmen im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer gem. § 377 HGB die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
    Die Gewährleistung ist dann ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, sondern auf eine unsachgemäße Nutzung unserer Produkte und Entwicklungen, insbesondere auf eine Missachtung der dem Käufer überlassenen Sicherheits- und Anwendungshinweise zurückzuführen ist.
  2. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
    Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
    Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
  3. Sollte die in Ziffer 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Male misslingt.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
  1. Eine Schadensersatzhaftung unsererseits ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht auf einen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegenden Mangel, sondern auf eine unsachgemäße Nutzung unserer Produkte und Entwicklungsergebnisse, insbesondere auf eine Missachtung der dem Käufer überlassenen Sicherheits- und Anwendungshinweise zurückzuführen ist.
  2. Ein Anspruch des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung sowie aus Delikt besteht nur in den Fällen, in denen auf unserer Seite wenigstens grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt oder aber der Schaden aufgrund eines Ereignisses eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen wurde. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht unbeschränkt; dies gilt auch für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Die Haftung ist aber in diesen Fällen– falls uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang (Ablieferung der Sache). Gefahrübergang tritt ein, wenn die Kaufsache bei uns zur Abholung bereitgestellt, elektronisch versandt oder ordnungsgemäß verpackt an einen Spediteur übergeben wurde.Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben und Körper oder Gesundheit des Käufers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit gem. § 7 dieser Bedingungen nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahren beginnend mit der Entstehung dieses Anspruches.
  3. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.
  4. Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob der Käufer wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche in Verhandlungen mit uns eintritt. Eine Hemmung der Verjährung tritt jedoch von dem Zeitpunkt an ein, an dem wir dem Auftraggeber schriftlich erklären, die Gewährleistungsansprüche seien berechtigt.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien und Entwicklungsergebnissen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem Käufer vor.
  2. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen herauszuverlangen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Ge- schäftsverkehr weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der 
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist.
  4. Wird die Vorbehaltsware vor Weiterverkauf verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt der Käufer uns zur Sicherung der Forderung bereits jetzt sein (Mit)Eigentum an der neu entstandenen Sache wertanteilig in Höhe des Wertes der gelieferten Sache, mit der gleichzeitigen Vereinbarung, die Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird der Liefergegenstand durch Dritte beschädigt, zerstört oder inhaltlich verändert, tritt der Käufer uns bei bestehendem Zahlungsverzug bereits jetzt seine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber dem Dritten in vollem Umfang ab.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Berechtigung, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns allerdings, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungsein- stellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, sind wir berechtigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Abgabe aller zum Einzug der Forderungen notwendigen Informationen vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, alle mit der abgetretenen Forderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
  7. Übersteigt der Wert der uns von dem Käufer eingeräumten Sicherheiten für uns aufgrund der vorstehenden Absätze die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
  1. Die von uns in Rechnungen gestellten (Teil)Forderungen sind entsprechend den in der Rechnung individuell enthaltenen Zahlungsdaten, spätestens aber 14 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind diese zunächst mit der Zahlung zu verrechnen.
  2. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, auf die er sein Recht zum Zurückbehalt stützt, auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
  4. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegen- ansprüche, auf die er sein Recht zur Aufrechnung stützt, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
  1. Für diese Verkaufsbedingungen sowie für die gesamten Rechts- beziehungen zwischen uns und dem Käufers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

47877 Willich, 14.03.2017